FG Hamburg - Urteil vom 03.01.2006
III 119/05
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2b ;

Überschreitung der Viermonatsfrist des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG

FG Hamburg, Urteil vom 03.01.2006 - Aktenzeichen III 119/05

DRsp Nr. 2006/11637

Überschreitung der Viermonatsfrist des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG

Für ein Überschreiten der Viermonatsfrist des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG kommt es auf ein Verschulden nicht an. Entscheidend ist für den Anspruch auf Kindergeldfestsetzung grundsätzlich nur, ob die Übergangszeit vor Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes mehr als vier Monate betragen hat. Das gilt auch für den Fall, dass mit einer Überschreitung der Übergangszeit nicht zur rechnen war und unabhängig davon, ob diese Verzögerung vom Kind zu vertreten ist.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2b ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Kindergeld für den Zeitraum von Juli 2004 bis November 2004 für den am ... 1983 geborenen Sohn der Klägerin ... (A).

Die Klägerin hatte auf Aufforderung des Beklagten im Februar 2004 zur Prüfung ihres Kindergeldanspruchs eine Erklärung zu den Einkünften und Bezügen ihres Sohnes sowie eine Bescheinigung über seinen Schulbesuch abgegeben. Die Bescheinigung nennt als Ausbildungsbeginn den 2. Februar 2004 und als voraussichtliches Ende der Ausbildung den 31. Januar 2007. Der Klägerin wurde daraufhin Kindergeld ausgezahlt.

Der Sohn hat seine Ausbildung im Juni 2004 abgebrochen.