Die Beteiligten streiten um Kindergeld für den Zeitraum von Juli 2004 bis November 2004 für den am ... 1983 geborenen Sohn der Klägerin ... (A).
Die Klägerin hatte auf Aufforderung des Beklagten im Februar 2004 zur Prüfung ihres Kindergeldanspruchs eine Erklärung zu den Einkünften und Bezügen ihres Sohnes sowie eine Bescheinigung über seinen Schulbesuch abgegeben. Die Bescheinigung nennt als Ausbildungsbeginn den 2. Februar 2004 und als voraussichtliches Ende der Ausbildung den 31. Januar 2007. Der Klägerin wurde daraufhin Kindergeld ausgezahlt.
Der Sohn hat seine Ausbildung im Juni 2004 abgebrochen.
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