OLG Hamm - Beschluss vom 12.05.2017
4 UF 94/16
Normen:
BGB § 1671 Abs.1 S.2 Nr.2;
Fundstellen:
FuR 2017, 518
NJW-RR 2017, 1032
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 01.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 109 F 325/14

Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Kindesmutter trotz Vorlebens streng islamischer Werte

OLG Hamm, Beschluss vom 12.05.2017 - Aktenzeichen 4 UF 94/16

DRsp Nr. 2017/7500

Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Kindesmutter trotz Vorlebens streng islamischer Werte

Das Vorleben streng islamischer Werte seitens der Kindesmutter (z.B. Tragen einer Vollverschleierung; stark eingeschränkter Kontakt zu Personen des anderen Geschlechts) stellt sich als nachteilig im Hinblick auf deren Erziehungseignung dar. Gleichwohl kann die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Kindesmutter gerechtfertigt sein, wenn sonstige Gesichtspunkte, wie z.B. die Kontinuität der Lebensverhältnisse, die Bindungen des Kindes sowie dessen tragfähiger ausdrücklicher Wille für die Kindesmutter sprechen.

Tenor

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den am 01.03.2016 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs.1 S.2 Nr.2;

Gründe

I.

Die Kindeseltern haben sich erst kurz vor der Zeugung des Kindes kennen gelernt. Die Kindesmutter ist in Deutschland geboren, hat dann aber ihre ersten elf Lebensjahre in Serbien verbracht. Nach dem Umzug nach Deutschland hat sie zunächst ein Gymnasium besucht und dann auf einer Gesamtschule das Fachabitur absolviert. Aufgrund der frühen Schwangerschaft hat sie keine weitere Ausbildung gemacht.