BGH - Beschluss vom 10.02.2021
XII ZB 158/20
Normen:
VBVG § 4 Abs. 3 Nr. 1; BGB § 1836 Abs. 1 S. 2; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 799
FuR 2021, 320
MDR 2021, 965
Vorinstanzen:
AG Osterode, vom 12.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 XVII O 5411
LG Göttingen, vom 17.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 1/20

Übertragung der Aufgabenbereich der Vermögenssorge an einen Betreuer; Erworbene Kenntnisse eines Betreuers in der Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann sind Qualifikationsmerkmale für die Führung einer Betreuung und Rechtfertigung für eine Vergütungserhöhung

BGH, Beschluss vom 10.02.2021 - Aktenzeichen XII ZB 158/20

DRsp Nr. 2021/4565

Übertragung der Aufgabenbereich der Vermögenssorge an einen Betreuer; Erworbene Kenntnisse eines Betreuers in der Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann sind Qualifikationsmerkmale für die Führung einer Betreuung und Rechtfertigung für eine Vergütungserhöhung

Ist dem Betreuer der Aufgabenbereich der Vermögenssorge übertragen, sind die im Kernbereich einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel erworbenen Kenntnisse regelmäßig für die Führung der Betreuung nutzbar und rechtfertigen eine Erhöhung der Vergütung des Berufsbetreuers nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 VBVG.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 17. März 2020 aufgehoben.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Osterode am Harz vom 12. November 2019 dahingehend abgeändert, dass die der Betreuerin aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 13. August 2019 bis 12. November 2019 auf

390 €

festgesetzt wird.

Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der weitere Beteiligte zu 2.

Wert: 75 €

Normenkette:

VBVG § 4 Abs. 3 Nr. 1; BGB § 1836 Abs. 1 S. 2; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.