OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.08.2010
10 WF 187/10
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1671;
Fundstellen:
NJW 2010, 3245
Vorinstanzen:
AG Zehdenick, vom 27.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 132/10

Übertragung der Befugnis zum Bestimmung von Schule und Kindergarten auf den nichtehelichen Vater, da den Kindern nur so ein Wechsel im Hinblick auf den von der Mutter angestrebten Umzug der Kinder in ihren Haushalt vorerst erspart bleibt

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.08.2010 - Aktenzeichen 10 WF 187/10

DRsp Nr. 2010/14919

Übertragung der Befugnis zum Bestimmung von Schule und Kindergarten auf den nichtehelichen Vater, da den Kindern nur so ein Wechsel im Hinblick auf den von der Mutter angestrebten Umzug der Kinder in ihren Haushalt vorerst erspart bleibt

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 27. Juli 2010 abgeändert.

Dem Vater wird einstweilen das Recht übertragen zu bestimmen, welche Schule bzw. welchen Kindergarten die Kinder K... A... T... und A... T... besuchen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert beträgt 1.500 €

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1671;

Gründe:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 27.7.2010 ist zulässig. Der Beteiligte zu 1. ist insbesondere beschwerdeberechtigt, § 59 Abs. 1 FamFG. Denn auch als Vater der nicht in einer Ehe geborenen Kinder hat er das Recht, die Übertragung der elterlichen Sorge bzw. eines Teils der elterlichen Sorge für diese Kinder auf sich zu beantragen (BVerfG, Beschluss vom 21.7.2010, 1 BvR 420/09).

Die Beschwerde ist auch begründet. Die aus der Beschlussformel ersichtliche einstweilige Anordnung zugunsten des Vaters ist zu erlassen.