I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute und Eltern der am 24. Februar 1997 geborenen Tochter M#######; sie üben bislang die elterliche Sorge für M####### gemeinsam aus. M####### lebte seit der 1999 erfolgten Trennung der Eltern durchgängig im Haushalt des Kindesvaters. Nachdem von ihr der Wunsch zu einem derzeitigen Wechsel in den Haushalt der Kindesmutter geäußert worden war, konnten sich die Kindeseltern über einen probeweisen Wechsel zunächst gar nicht, im Verlaufe des amtsgerichtlichen Verfahrens dann lediglich nicht hinsichtlich des Zeitpunkts eines solchen Wechsels - bereits zum Schulhalbjahr oder erst nach Abschluß der laufenden vierten Klasse - einigen. Mittlerweile ist M####### mit Zustimmung des Kindesvaters in den mütterlichen Haushalt gewechselt.
Mit Beschluß vom 15. Januar 2007, auf den ergänzend Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die (gesamte) elterliche Sorge der Kindesmutter zur alleinigen Ausübung übertragen.
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