OLG Köln - Beschluß vom 21.01.2000
25 UF 223/99
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB ;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 11.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 314 F 296/99

Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil

OLG Köln, Beschluß vom 21.01.2000 - Aktenzeichen 25 UF 223/99

DRsp Nr. 2000/3463

Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil

1. Auch nach der Neuregelung der Vorschriften betreffend die Übertragung der elterlichen Sorge nach dem KindRG steht die gemeinsame elterliche Sorge nicht im Regel-Ausnahmeverhältnis zur alleinigen elterlichen Sorge nur eines Elternteiles.2. Es unterliegt jeweils der Einzelfallprüfung der Gerichte, ob die gemeinsame elterliche Sorge oder die alleinige elterliche Sorge eines Elternteils dem Kindeswohl am besten entspricht.3. Ergibt sich aus den gesamten Umständen des Einzelfalles, dass die streitenden Eltern bezüglich der Kindererziehung weder konsensfähig noch konsenswillig sind, ist einem der Elternteile die elterliche Sorge allein zu übertragen.4. Wer die alleinige elterliche Sorge übertragen erhält, bestimmt sich nach Maßgabe des Kindeswohls an den gegebenen Einzelumständen.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB ;

Gründe:

Die gemäß § 621 e ZPO zulässige - insbesondere frist und formgerecht eingelegte - befristete Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zurecht und mit zutreffender Begründung, auf die wegen der näheren Einzelheiten verwiesen werden kann, hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin in dem angefochtenen Beschluss die alleinige elterliche Sorge für das gemeinsame Kind der Parteien J. M. übertragen.