Gründe:
Die gemäß § 621 e ZPO zulässige - insbesondere frist und formgerecht eingelegte - befristete Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zurecht und mit zutreffender Begründung, auf die wegen der näheren Einzelheiten verwiesen werden kann, hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin in dem angefochtenen Beschluss die alleinige elterliche Sorge für das gemeinsame Kind der Parteien J. M. übertragen.