OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.04.2020
13 UF 162/17
Normen:
BGB § 1671;
Fundstellen:
FamRB 2020, 270
FamRZ 2020, 1726
FamRZ 2020, 1839
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 21.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 93/16

Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.04.2020 - Aktenzeichen 13 UF 162/17

DRsp Nr. 2020/6517

Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein

1. Vor allem bei kleineren Kindern lässt ihre kontinuierliche Betreuung durch ein Elternteil über einen längeren Zeitraum regelmäßig vermuten, dass dieser Elternteil zur Hauptbezugsperson des Kindes geworden ist, wenn der andere Elternteil nur geringfügige Kontakte mit dem Kind hatte. 2. Ist ein Elternteil mit den Kindern aus Deutschland ausgereist und hält er sich mit diesen bereits für eine gewisse Zeit im Ausland auf, so spricht der Gesichtspunkt der Kontinuität der Lebensumstände eines Kindes für einen Verbleib bei dem im Ausland befindlichen Elternteil. Das gilt auch in Ansehung der Tatsache, dass dieser Elternteil die Kinder den Wechsel des personellen, räumlichen und sozialen Umfelds widerrechtlich erzwungen hat.

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 21. September 2017 abgeändert.

Die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder K... E..., geboren am ... August 2013, und J... E..., geboren am ... Dezember 2014, wird auf die Mutter allein übertragen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin 4/5 und der Antragsgegner 1/5 zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671;

Gründe:

I.

Die beteiligten Eltern streiten um die elterliche Sorge für ihre Söhne.