OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.02.2016
4 UF 274/15
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1 S. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1093
Vorinstanzen:
AG Wetzlar, vom 28.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 618 F 137/15

Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.02.2016 - Aktenzeichen 4 UF 274/15

DRsp Nr. 2016/12966

Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein

1. Eine Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitssorge kommt nicht in Betracht, wenn die Eltern weder in der Lage sind, sich über den künftigen Lebensmittelpunkt des Kindes noch über die künftige Behandlung ernährungsbedingter Wachstumsverzögerungen zu einigen. 2. Eine rechtliche Vermutung, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt bei der Mutter dem Wohl eines Kleinkindes als Folge der natürlich vorgegebenen Ordnung besser entspricht als ein gewöhnlicher Aufenthalt beim Vater, lässt sich dem geltenden Recht nicht entnehmen. 3. Die elterliche Sorge ist auf den Vater allein zuübertragen, wenn dieser anders als die Mutter bereit ist, professionellen Rat anzunehmen, um einer rein veganen Mangelernährung entgegenzuwirken.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des zweiten Rechtszugs werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Der Beschwerdeführerin wird für den zweiten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt RA1 in Stadt1 bewilligt. Ihr wird aufgegeben, aus ihrem Vermögen bis zum 31.1.2023 einen Betrag von 1.487,19 Euro auf die ihr bewilligte Verfahrenskostenhilfe zu zahlen.

Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 3.000,- Euro.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1 S. 1;