OLG Koblenz - Beschluss vom 04.05.2010
11 UF 149/10
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1572
amRBInt 2011, 8
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 05.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 337/08

Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein bei beabsichtigter Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.05.2010 - Aktenzeichen 11 UF 149/10

DRsp Nr. 2010/9687

Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein bei beabsichtigter Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland

Hat die Kindesmutter triftige persönliche, familiäre oder berufliche Gründe für ihre Übersiedlung in das Ausland (hier: Provinz Salerno/Italien) nicht überzeugend dargelegt, so kommt eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sie nicht in Betracht. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie geltend macht, ein tragender Beweggrund für die Übersiedlung sei auch, dass der Kindesvater "immer nur Stress" mache.

Die befristete Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mainz vom 5. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I. Das Kind ..., geboren am ..., ist das eheliche Kind der Parteien. Die Parteien besitzen beide die italienische Staatsangehörigkeit. Sie haben am 7. Juni 2002 geheiratet und leben seit Dezember 2007 getrennt. Mit Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 31. März 2008 wurde die Trennung der Ehe nach italienischem Recht ausgesprochen (31 F 26/08).