OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.10.2007
10 WF 259/07
Normen:
BGB § 1666 ; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 16.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 133/07

Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.10.2007 - Aktenzeichen 10 WF 259/07

DRsp Nr. 2007/22283

Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB

Ein Grund für die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil liegt vor, wenn zwischen den Eltern keine Verständigung über wichtige Sorgerechtsfragen mehr möglich ist und sie nicht in der Lage sind, trotz Meinungsverschiedenheiten eine dem Kindeswohl entsprechende Entscheidung zu treffen, es damit an der erforderlichen Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit mangelt. Das kann angenommen werden, wenn die Eltern fortwährend in Angelegenheiten der elterlichen Sorge streiten und dies zu Belastungen führt, die mit dem Kindeswohl nicht mehr vereinbar sind. Auch ist der Antrag eines Elternteiles auf Übertragung der elterlichen Sorge bereits ein Indiz für die fehlende Kooperationsbereitschaft.

Normenkette:

BGB § 1666 ; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Dem Begehren der Antragstellerin kann die hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO, nicht abgesprochen werden.