OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.09.2022
10 UF 14/22
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1828; BGB § 1697a;
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, vom 18.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 5/22

Übertragung der Entscheidung über die Durchführung einer Erstimpfung gegen COVID-19 für ein KindImpfempfehlungen der STIKOMedizinischer Standard

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.09.2022 - Aktenzeichen 10 UF 14/22

DRsp Nr. 2022/14448

Übertragung der Entscheidung über die Durchführung einer Erstimpfung gegen COVID-19 für ein Kind Impfempfehlungen der STIKO Medizinischer Standard

1. Die Entscheidungskompetenz hinsichtlich einer Impfung ist dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird. 2. Impfempfehlungen der STIKO sind in der Rechtsprechung als medizinischer Standard anerkannt.

1. Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg vom 18. Februar 2022 - 40 F 5/22 abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Der Mutter wird die Entscheidung über die Durchführung einer Erstimpfung gegen COVID-19 für ihren Sohn L... D..., geboren am ... 2015, übertragen.

2. Die Gerichtskosten in beiden Instanzen tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1828; BGB § 1697a;

Gründe:

I.

Antragstellerin und Antragsgegner sind die getrennt lebenden, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des am ... 2015 geborenen Kindes L... D.... L... lebt bei seiner Mutter und verbringt jedes zweite Wochenende bei seinem Vater. Die Mutter ist gegen COVID-19 geimpft, der Vater nicht.