OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.06.2020
9 UF 36/20
Normen:
BGB § 1628;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 34
FuR 2021, 136
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 06.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 512/19

Übertragung der Entscheidung über die Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen auf einen Elternteil allein im Rahmen eines paritätischen Wechselmodells

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.06.2020 - Aktenzeichen 9 UF 36/20

DRsp Nr. 2021/55

Übertragung der Entscheidung über die Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen auf einen Elternteil allein im Rahmen eines paritätischen Wechselmodells

1. Die Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen stellt eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind gem. § 1628 BGB dar. 2. Beim Wechselmodell muss der Elternteil, der den anderen für barunterhaltspflichtig hält und dies gerichtlich klären lassen will, entweder die Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Kind herbeiführen oder der Elternteil muss beim Familiengericht beantragen, ihm gem. § 1628 BGB die Entscheidung zur Geltendmachung von Kindesunterhalt allein zu übertragen. Im Regelfall besteht dafür ein Wahlrecht.

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 05.02.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Königs Wusterhausen vom 06.12.2019 (Az. 5 F 512/1 abgeändert:

Dem Antragsteller wird das Recht zur Geltendmachung von Kindesunterhalt für die Kinder (1), geboren am ...2004, und (2), geboren am ...2007, allein übertragen.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1628;

Gründe:

I.