OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.04.2015
10 UF 120/14
Normen:
NÄG § 2; NÄG § 4; BGB § 1628 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 06.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 308/13

Übertragung der Entscheidung über die Stellung eines Einbenennungsantrages für ein minderjähriges Kind auf die Mutter

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.04.2015 - Aktenzeichen 10 UF 120/14

DRsp Nr. 2015/7912

Übertragung der Entscheidung über die Stellung eines Einbenennungsantrages für ein minderjähriges Kind auf die Mutter

Über einen Antrag der Mutter eines minderjährigen Kindes auf Ermächtigung zur Stellung eines Namensänderungsantrages ist Prüfungsmaßstab ausschließlich, ob die Antragstellung nach § 2 NÄG dem Kindeswohl entspricht, weil nachvollziehbare Gründe vorliegen, die unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls eine Namensänderung als möglich erscheinen lassen. Eine zusätzliche inhaltliche Prüfung durch das Familiengericht bei Zustimmung des anderen Elternteils zur Namensänderung würde demgegenüber die Beschreitung des für die Prüfung der Namensänderung vorgesehenen Verwaltungsrechtsweges unverhältnismäßig erschweren.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 6. Juni 2014 abgeändert.

Der Antragstellerin wird die Entscheidung über die Beantragung einer Änderung des Nachnamens von A... S... in A... L... übertragen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Eltern jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

NÄG § 2; NÄG § 4; BGB § 1628 Abs. 1;

Gründe:

I.