OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.09.2022
9 UF 74/22
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1629 Abs. 2 S. 2; BGB § 1628;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 19.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 26/22

Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Geltendmachung von KindesunterhaltBestellung eines Ergänzungspflegers für ein KindWahlrecht eines Elternteils

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.09.2022 - Aktenzeichen 9 UF 74/22

DRsp Nr. 2022/14461

Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Geltendmachung von Kindesunterhalt Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein Kind Wahlrecht eines Elternteils

Zwischen dem Antrag auf Übertragung der Entscheidung zur Geltendmachung von Kindesunterhalt und der Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Kind besteht grundsätzlich ein Wahlrecht.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oranienburg vom 19. Mai 2022 - Az. 33 F 26/22 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung des gegenläufigen (Hilfs-)Antrages des Antragsgegners wird der Antragstellerin allein die Entscheidungsbefugnis zur Geltendmachung von Kindesunterhalt für das am ... 2011 geborene Kind P... R... übertragen.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren tragen die Kindeseltern jeweils hälftig; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 4.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1629 Abs. 2 S. 2; BGB § 1628;

Gründe:

I.