OLG Naumburg - Beschluss vom 30.08.2017
4 UF 61/17
Normen:
BGB § 1626a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Wernigerode, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 147/17

Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei nach wie vor bestehendem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs des Kindes

OLG Naumburg, Beschluss vom 30.08.2017 - Aktenzeichen 4 UF 61/17

DRsp Nr. 2019/1776

Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei nach wie vor bestehendem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs des Kindes

Die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge kommt nicht in Betracht, solange der gegen den nicht sorgeberechtigten Elternteil erhobene Vorwurf des sexuellen Missbrauchs des Kindes nicht ausgeräumt ist.

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 27. April 2017 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

4. Das Gesuch des Antragstellers, ihm Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1626a Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist der Vater des am 28. September 2009 geborenen Kindes M. R.. Er hat mit der Antragsgegnerin - der Mutter des Kindes - in nichtehelicher Lebensgemeinschaft bis zum Frühjahr 2010 zusammengelebt. Das Kind befindet sich seit der Trennung in der alleinigen Obhut der Mutter. Im August 2016 bezogen die Eltern eine gemeinsame Wohnung in E., wobei es zu keiner Wiederaufnahme der nichtehelichen Beziehung kam. Wegen erneuter Streitigkeiten zwischen den Eltern zog der Antragsteller wieder aus.

Der Antragsteller begehrt die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge.