OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.10.2010
9 UF 45/10
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 09.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 97 F 183/09

Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.10.2010 - Aktenzeichen 9 UF 45/10

DRsp Nr. 2010/19363

Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 9. April 2010 (97 F 183/09) wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I. Die Kindeseltern haben 1995 geheiratet, nachdem sie zuvor bereits zwei Jahre zusammengelebt haben. Am .... Januar 2004 wurden die Zwillinge S... und D... H... geboren. Im Mai 2009 haben sich die Kindeseltern getrennt; das Verfahren auf Scheidung ihrer Ehe ist beim Amtsgericht Cottbus anhängig.