OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.07.2010
9 WF 95/10
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 02.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 19/10

Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter bei gemeinsamer elterlicher Sorge

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.07.2010 - Aktenzeichen 9 WF 95/10

DRsp Nr. 2010/14433

Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter bei gemeinsamer elterlicher Sorge

1. Der Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens vom 6. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde des Kindesvaters vom 9. März 2010 gegen den der Kindesmutter im Wege einstweiliger Anordnung das (alleinige) Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind S... K..., geboren am .... September 2007, vorläufig übertragenden Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 2. März 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kindesvater auferlegt.

Der Beschwerdewert beträgt 1.500,00 €.

3. Der Kindesmutter wird im Hinblick auf ihren Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vom 12. April 2010 aufgegeben, binnen zwei Wochen einen vollständigen Nachweis ihrer Wohnkosten vorzulegen und sich zu der offenbar bei der ... Versicherung gehaltenen Lebensversicherung zu erklären.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1. und 2. haben bis November 2008 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt, aus der ihr Sohn S... K..., geboren am .... September 2007, hervorgegangen ist. Aufgrund einer Erklärung nach § 1626 a Abs. 1 Ziff. 1 haben sie das Sorgerecht für ihren Sohn bislang gemeinsam ausgeübt.