OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.11.2010
10 UF 135/10
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Bad Freienwalde, vom 18.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 8/10

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als Teil der elterlichen Sorge auf die Mutter allein

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2010 - Aktenzeichen 10 UF 135/10

DRsp Nr. 2010/21456

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als Teil der elterlichen Sorge auf die Mutter allein

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I. Die Antragstellerin wurde am ....4.1977 geboren, der Antragsgegner am ....1.1976. Seit dem Jahr 2002 waren sie in nichtehelicher Lebensgemeinschaft miteinander verbunden. Am ....10.2003 wurde die gemeinsame Tochter L... geboren. Zur Zeit der Geburt lebten die Eltern in B.... Dort besuchte L... ab einem Alter von 12 Monaten eine Kinderkrippe.

Nachdem L... häufiger krank geworden war, wurde sie Ende 2005 in einer Kinderkrippe bei den Großeltern väterlicherseits in L... angemeldet und lebte seitdem im Hause der Großeltern. Im Januar 2007 zog auch die Mutter dorthin. Der Vater zog in der Folgezeit ebenfalls in das Haus seiner Eltern. Die Eltern heirateten am ....8.2008.

Anfang Mai 2009 trennte sich die Antragstellerin vom Antragsgegner und zog ohne L... nach B.... Dort lebt sie mittlerweile mit einem neuen Lebensgefährten zusammen. Die gemeinsame Tochter A... wurde am ....10.2010 geboren. Bis zur Geburt des Kindes hat die Antragstellerin in der Cafeteria eines Baumarktes gearbeitet.