Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Familiengerichts Hamburg vom 2. Mai 2011, Gesch.-Nr. 276 F 29/11, wie folgt neu gefasst:
Der Mutter wird die alleinige Entscheidungsbefugnis darüber übertragen, ob die Kinder A., geb. 25. November 1995, und L., geb. 18. Oktober 2006, in der Zeit vom 23. Juli bis 11. August 2011 in Begleitung der Mutter nach Kasachstan fahren. Über sämtliche im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung dieser Reise stehenden Angelegenheiten der Kinder entscheidet die Mutter ebenfalls allein.
Die Beschwerde des Vaters wird im Übrigen auf seine Kosten nach einem Verfahrenswert von 3.000,-- € zurückgewiesen.
I. A. I., geb. 25. November 1995, und L. I., geb. 18. Oktober 2006, sind die Kinder der Beteiligten O. und A. I., die deutsche Staatsangehörige sind und aus Kasachstan stammen. Die im Jahre 1995 geschlossene Ehe der Eltern wurde am 22. September 2010 geschieden. Die Eltern üben auch nach Ehescheidung die elterliche Sorge gemeinsam aus. Die Kinder leben bei der Mutter und haben Kontakt zum Vater.
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