OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.03.2020
15 UF 68/17
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRB 2020, 223
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 12.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen F 51/17

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für einen Minderjährigen zur alleinigen AusübungVoraussetzung für die Aufrechterhaltung einer gemeinsamen elterlichen SorgeFähigkeit und Bereitschaft der Eltern zur Kooperation in den das gemeinsame Kind betreffenden Belangen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2020 - Aktenzeichen 15 UF 68/17

DRsp Nr. 2020/5287

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für einen Minderjährigen zur alleinigen Ausübung Voraussetzung für die Aufrechterhaltung einer gemeinsamen elterlichen Sorge Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern zur Kooperation in den das gemeinsame Kind betreffenden Belangen

Eine gemeinsame elterliche Sorge kann grundsätzlich nur aufrechterhalten werden, wenn eine nach der Trennung fortbestehende Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern zur Kooperation in den das gemeinsame Kind betreffenden Belangen besteht; dies setzt eine tragfähige soziale Beziehung auf der Elternebene voraus.

I. Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam vom 12.04.2017 - 44a F 51/17 - abgeändert.

Dem Vater wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Minderjährigen M... H..., geb. am ...08.2012, zur alleinigen Ausübung übertragen

II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Eltern je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- € festgesetzt.

IV. Die Beschleunigungsrüge des Vaters ist begründet.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe:

I.