FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.11.2008
6 K 2266/04
Normen:
EStG 1997 § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG 1997 § 16 Abs. 2; BGB § 1378;

Übertragung eines Gewerbebetriebs im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung als entgeltlicher Vorgang; Verzicht auf Zugewinnausgleich als Veräußerungserlös; Aufteilung nach Verkehrswerten

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.11.2008 - Aktenzeichen 6 K 2266/04

DRsp Nr. 2009/6398

Übertragung eines Gewerbebetriebs im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung als entgeltlicher Vorgang; Verzicht auf Zugewinnausgleich als Veräußerungserlös; Aufteilung nach Verkehrswerten

1. Die Übertragung des Gewerbebetriebs eines Ehegatten im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung auf den anderen Ehegatten zur Abgeltung von auf Geldleistung gerichteten Ansprüchen (u.a. des Zugewinnausgleichsanspruchs) ist ein entgeltlicher Vorgang. 2. Für die Bewertung des übertragenen Betriebsvermögens und des Ausgleichsanspruchs können die in der notariellen Scheidungsvereinbarung genannten Werte herangezogen werden, die den Vorstellungen der Eheleute im Rahmen ihrer familienrechtlichen Auseinandersetzung zu Grunde lagen, und die sie den jeweiligen Vermögensgütern beigemessen haben. 3. Der Veräußerungserlös bemisst sich nach der Höhe des Verzichts auf die Ausgleichsforderung und ist nach den Verkehrswerten auf die einzelnen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG 1997 § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG 1997 § 16 Abs. 2; BGB § 1378;

Tatbestand:

Die Kläger waren im Streitjahr Eheleute und wurden zusammenveranlagt. Die Ehe der Kläger wurde am 09. Juni 1979 geschlossen; nach eigenen Angaben verfügten sie zu diesem Zeitpunkt über kein Vermögen.