1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin werden der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 17.08.2022 und das Verfahren, auf dem er beruht, aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Zossen zurückverwiesen.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen obliegt dem Familiengericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.
4. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin ... in Zossen beigeordnet.
5. Der Antrag des Beschwerdegegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
I.
Die Beteiligten streiten um die Übertragung des Sorgerechts für ihren sechsjährigen Sohn, für den bisher die Mutter das alleinige Sorgerecht innehatte.
Nachdem das Jugendamt das Kind wegen Kindeswohlgefährdung im Haushalt der Mutter in Obhut genommen hat, lebt es derzeit beim Vater.
Der Antragsteller hat beantragt,
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