OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.10.2022
13 UF 148/22
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 158 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 533
NJW-RR 2023, 581
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 17.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 22/22

Übertragung eines SorgerechtsPflicht zur Bestellung eines geeigneten Verfahrensbeistandes für ein KindAufgabe eines Verfahrensbeistandes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.10.2022 - Aktenzeichen 13 UF 148/22

DRsp Nr. 2022/15391

Übertragung eines Sorgerechts Pflicht zur Bestellung eines geeigneten Verfahrensbeistandes für ein Kind Aufgabe eines Verfahrensbeistandes

Aufgabe eines Verfahrensbeistandes ist es, den authentischen Willen des Kindes zu ermitteln und in das Verfahren einzuführen.

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin werden der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 17.08.2022 und das Verfahren, auf dem er beruht, aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Zossen zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen obliegt dem Familiengericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.

4. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin ... in Zossen beigeordnet.

5. Der Antrag des Beschwerdegegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 158 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Übertragung des Sorgerechts für ihren sechsjährigen Sohn, für den bisher die Mutter das alleinige Sorgerecht innehatte.

Nachdem das Jugendamt das Kind wegen Kindeswohlgefährdung im Haushalt der Mutter in Obhut genommen hat, lebt es derzeit beim Vater.

Der Antragsteller hat beantragt,