BayObLG - Beschluß vom 24.05.1996
3Z BR 104/96
Normen:
BGB § 1804, § 1908i Abs. 2 Satz 1; BGB § 1821 Abs. 1 Nr.1;
Fundstellen:
BayObLGZ 1996 Nr. 29
BtPrax 1996, 183
EzFamR aktuell 1996, 255
FGPrax 1996, 147
FamRZ 1996, 1359
NJW-RR 1997, 452
Rpfleger 1996, 508
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 4 T 152/96 ,
AG Kempten (Allgäu) XVII 148/95,

Übertragung von Grundbesitz durch einen Betreuer in vorweggenommener Erbfolge

BayObLG, Beschluß vom 24.05.1996 - Aktenzeichen 3Z BR 104/96

DRsp Nr. 1996/28603

Übertragung von Grundbesitz durch einen Betreuer in vorweggenommener Erbfolge

»1. Überträgt der Betreuer Grundbesitz des Betreuten unentgeltlich auf dessen künftige Erben (vorweggenommene Erbfolge), so ist dieser Vertrag grundsätzlich nichtig und deshalb nicht genehmigungsfähig. 2. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn mit der Übertragung einer sittlichen Pflicht genügt wird. 3. Eine sittliche Pflicht, künftigen Erben zu Lebzeiten unentgeltlich Vermögen zu übertragen, besteht auch dann nicht, wenn mit dieser Übertragung für die künftigen Erben eine Steuerersparnis erreicht werden kann.«

Normenkette:

BGB § 1804, § 1908i Abs. 2 Satz 1; BGB § 1821 Abs. 1 Nr.1;

Gründe:

Am 20.12.1995 bestellte das Amtsgericht der Betroffenen einen Betreuer für den Aufgabenkreis Übergabe von Immobilien.