OLG Saarbrücken - Beschluss vom 12.07.2010
9 UF 35/10
Normen:
BGB § 1671;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 28.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 454/09

Umfang der Aufklärung im Rahmen von Sorgerechtsentscheidungen

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.07.2010 - Aktenzeichen 9 UF 35/10

DRsp Nr. 2010/19400

Umfang der Aufklärung im Rahmen von Sorgerechtsentscheidungen

Zu Notwendigkeit und Umfang der vom Gericht von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen bei Sorgerechtsentscheidungen (hier: Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge).

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken 28. Januar 2010 - 41 F 454/09 SO - samt des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren - an das Familiengericht zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

Normenkette:

BGB § 1671;

Gründe:

I.

Das betroffene Kind ist aus der Ehe der Beteiligten zu 1. und 2., die getrennt leben, hervorgegangen. Das Scheidungsverfahren ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Saarbrücken anhängig. Seit der Trennung der Kindeseltern lebt das Kind im Haushalt der Kindesmutter und wird von dieser betreut.