1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken 28. Januar 2010 - 41 F 454/09 SO - samt des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren - an das Familiengericht zurückverwiesen.
2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.
I.
Das betroffene Kind ist aus der Ehe der Beteiligten zu 1. und 2., die getrennt leben, hervorgegangen. Das Scheidungsverfahren ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Saarbrücken anhängig. Seit der Trennung der Kindeseltern lebt das Kind im Haushalt der Kindesmutter und wird von dieser betreut.
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