OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.02.2015
10 WF 7/15
Normen:
BGB § 1605;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 692/13

Umfang der Auskunftspflicht gem. § 1605 Abs. 1 S. 2 BGB

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.02.2015 - Aktenzeichen 10 WF 7/15

DRsp Nr. 2016/3662

Umfang der Auskunftspflicht gem. § 1605 Abs. 1 S. 2 BGB

1. Gemäß § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB sind über die Höhe der Einkünfte auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Im Rahmen dieser Belegpflicht muss der Auskunftspflichtige grundsätzlich auf Verlangen außer dem Steuerbescheid auch eine Kopie der zugrunde liegenden Steuererklärung vorlegen, denn in nicht seltenen Fällen reicht der Steuerbescheid allein nicht aus, um die unterhaltsrechtlich wesentlichen Einkünfte verständlich zu belegen. 2. Vorbereitende Auskunftsansprüche, die nicht im Rahmen eines Stufenantrags geltend gemacht werden, gehören nicht in den Scheidungsverbund, da im Verbund nur Entscheidungen für den Fall der Scheidung zu treffen sind.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1605;

Gründe:

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der Antragsgegnerin kann Verfahrenskostenhilfe für die Folgesachen über den nachehelichen Unterhalt und den Zugewinnausgleich nicht aus den vom Amtsgericht angeführten Gründen versagt werden.

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