OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.03.2016
2 UF 362/15
Normen:
Vorinstanzen:
AG Marburg, vom 17.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 72 F 1042/15

Umfang der Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rente des Ausgleichsverpflichteten bei gleichzeitiger Unterhaltspflicht

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.03.2016 - Aktenzeichen 2 UF 362/15

DRsp Nr. 2017/15587

Umfang der Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rente des Ausgleichsverpflichteten bei gleichzeitiger Unterhaltspflicht

Übersteigt der an den geschiedenen Ehegatten zu leistende Unterhalt dauerhaft den Betrag, um den die Rente des Unterhaltspflichtigen infolge der Durchführung des Versorgungsausgleichs gekürzt wird, kann dies im Anpassungsverfahren nach § 33 VersAusglG durch eine dynamische Titulierung des Aussetzungsbetrages berücksichtigt werden. Die erforderliche Bestimmtheit des künftigen Aussetzungsbetrages ist dabei durch Angabe des Rentenartfaktors, des Zugangsfaktors, der ausgeglichenen Entgeltpunkte und des Unterhaltsbetrages als Höchstbetrag sicherzustellen.

Tenor

I.

Der angefochtene Beschluss wird wie folgt abgeändert:

1.

Ab dem 1. Dezember 2015 wird die Kürzung der laufenden Versorgung des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (VSRN: ...) in Höhe von 555,52 Euro ausgesetzt.

2. II. III. IV.