BGH - Urteil vom 28.02.2007
XII ZR 161/04
Normen:
BGB §§ 1601 ff. § 1606 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 506
FamRZ 2007, 707
FuR 2007, 213
JuS 2007, 873
MDR 2007, 779
NJW 2007, 1882
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, vom 27.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 25/04
AG Bamberg, vom 04.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 1176/03

Umfang der Barunterhaltspflicht eines Elternteils

BGH, Urteil vom 28.02.2007 - Aktenzeichen XII ZR 161/04

DRsp Nr. 2007/6324

Umfang der Barunterhaltspflicht eines Elternteils

»Zur Barunterhaltspflicht von Eltern, die sich in der Betreuung eines Kindes abwechseln.«

Normenkette:

BGB §§ 1601 ff. § 1606 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

Die am 1. August 1991 geborenen Klägerinnen nehmen den Beklagten, ihren Vater, auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch.

Der Beklagte und die Mutter der Klägerinnen waren miteinander verheiratet. Aus der Ehe, die durch Urteil vom 16. Januar 2003 geschieden wurde, ist noch die weitere Tochter K., geboren am 13. September 1986, hervorgegangen. Die elterliche Sorge für die Kinder steht den Eltern gemeinsam zu. K. hält sich überwiegend bei dem Beklagten auf, während die Klägerinnen sich überwiegend, nämlich - über einen Zeitraum von 14 Tagen betrachtet - im Durchschnitt an neun Tagen, bei der Mutter befinden, auch wenn sie jeweils die Hälfte der Schulferien bei einem Elternteil verbringen.

Die Mutter ist als Sonderschulfachlehrerin zu 70 % teilzeitbeschäftigt und erzielt ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.000 EUR. Der Beklagte arbeitet halbschichtig in einer Einrichtung der Lebenshilfe. Er verdient 1.045 EUR monatlich netto. Außerdem wohnt er mietfrei in einem eigenen Haus.