OLG Koblenz - Beschluss vom 28.03.2007
5 W 206/07
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 67
JurBüro 2007, 603
MDR 2007, 1338
OLGReport-Koblenz 2007, 759
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 01.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 543/05

Umfang der Bewilligung der Prozesskostenhilfe

OLG Koblenz, Beschluss vom 28.03.2007 - Aktenzeichen 5 W 206/07

DRsp Nr. 2008/22356

Umfang der Bewilligung der Prozesskostenhilfe

»Ist dem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt, erstreckt sie sich nicht auf die Verteidigung gegen eine später vorgenommene Klageerweiterung und einen hierüber geschlossenen Vergleich. Der Beklagte muss vielmehr wegen der Erweiterung einen ergänzenden PKH-Antrag stellen.«

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat dem Beklagten zu Recht auf seinen Antrag vom 23. Februar 2007 keine Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegenüber der erweiterten Klage bewilligt.

Auf den angefochtenen Beschluss und die dort gemachten Rechtsausführungen wird Bezug genommen.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

1. Die Klageerweiterung ist durch Fax anhängig gemacht worden am 23. Januar 2007. Mit gerichtlichem Schreiben vom 24. Januar 2007 ist Differenzvorschuss angefordert worden, der auch entrichtet wurde.

Im Termin vom 8. Februar 2007 erfolgte die Zustellung des Schriftsatzes an den Beklagtenvertreter (Rechtshängigkeit).

Nach Durchführung der Beweisaufnahme haben sich die Parteien im Termin vergleichsweise geeinigt, ohne dass die Frage von Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen die erweiterte Klage bzw. für den Abschluss des Vergleichs angesprochen worden wäre.