Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat dem Beklagten zu Recht auf seinen Antrag vom 23. Februar 2007 keine Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegenüber der erweiterten Klage bewilligt.
Auf den angefochtenen Beschluss und die dort gemachten Rechtsausführungen wird Bezug genommen.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
1. Die Klageerweiterung ist durch Fax anhängig gemacht worden am 23. Januar 2007. Mit gerichtlichem Schreiben vom 24. Januar 2007 ist Differenzvorschuss angefordert worden, der auch entrichtet wurde.
Im Termin vom 8. Februar 2007 erfolgte die Zustellung des Schriftsatzes an den Beklagtenvertreter (Rechtshängigkeit).
Nach Durchführung der Beweisaufnahme haben sich die Parteien im Termin vergleichsweise geeinigt, ohne dass die Frage von Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen die erweiterte Klage bzw. für den Abschluss des Vergleichs angesprochen worden wäre.
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