1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung eines Beschwerdewertes sind im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nicht veranlasst.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Das Amtsgericht hatte der Antragstellerin durch Beschluss vom 18.09.2002 Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren bewilligt und Rechtsanwalt M., G., beigeordnet. Durch Urteil vom 21.04.2004 hatte es die Ehe der Parteien geschieden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich abgetrennt und ausgesetzt. Durch Verfügung vom 22.02.2010 hat es das Versorgungsausgleichsverfahren wieder aufgenommen und aktuelle Auskünfte zum Versorgungsausgleich eingeholt. Unter dem 17.05.2010 hat die Antragstellerin die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt.
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