OLG Nürnberg - Beschluss vom 22.03.2011
10 WF 302/11
Normen:
FamFG § 76; FamFG § 81; FamFG § 83 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Regensburg, vom 20.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 205 F 2248/10

Umfang der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe

OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.03.2011 - Aktenzeichen 10 WF 302/11

DRsp Nr. 2011/6890

Umfang der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe

Ist zum Zeitpunkt des Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nur noch eine Kostenentscheidung nach §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG zu treffen, kann zwar Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, allerdings lediglich für einen Kostenantrag.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 20.01.2011 aufgehoben, soweit dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe für die Zeit ab 14.01.2011 versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Amtsgericht - Familiengericht - Regensburg zurückverwiesen.

2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird um die Hälfte ermäßigt.

Normenkette:

FamFG § 76; FamFG § 81; FamFG § 83 Abs. 2;

Gründe:

Das zulässige Rechtsmittel führt zur teilweisen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.