1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 20.01.2011 aufgehoben, soweit dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe für die Zeit ab 14.01.2011 versagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Amtsgericht - Familiengericht - Regensburg zurückverwiesen.
2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird um die Hälfte ermäßigt.
Das zulässige Rechtsmittel führt zur teilweisen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
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