OLG Brandenburg - Urteil vom 01.11.2007
9 UF 58/07
Normen:
Regelbetrag-VO § 2 ; BGB § 1603 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 01.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 374/04

Umfang der Darlegungs- und Beweislast zur Leistungsunfähigkeit bei gesteigerter Unterhaltspflicht

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.11.2007 - Aktenzeichen 9 UF 58/07

DRsp Nr. 2007/22251

Umfang der Darlegungs- und Beweislast zur Leistungsunfähigkeit bei gesteigerter Unterhaltspflicht

1. Die Berufung eines unterhaltspflichtigen Hartz-IV-Empfängers auf Erwerbsunfähigkeit ist als widersprüchlich zurückzuweisen, da die Inanspruchnahme von ALG II Arbeitsfähigkeit gerade voraussetzt. 2. Der nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigert unterhaltspflichtige Elternteil trägt in vollem Umfang die Darlegungs- und Beweislast für seine Leistungsunfähigkeit. Dazu hat er einerseits darzulegen, dass seine tatsächlichen Mittel nicht genügen, den eigenen Bedarf und den der Kinder zu decken und andererseits, dass er alles zumutbare unternommen hat, seine Leistungsfähigkeit wieder herzustellen. 3. Zur Sicherung des Existenzminimums seiner minderjährigen Kinder ist der Unterhaltsverpflichtete zur Verwertung seines Vermögensstammes verpflichtet. Ausgaben für die Anschaffung von Hausrat oder eines Autos besitzen insoweit Nachrang.

Normenkette:

Regelbetrag-VO § 2 ; BGB § 1603 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Unterhaltsanspruch des minderjährigen Klägers.