OLG Stuttgart - Urteil vom 15.06.2005
15 UF 23/05
Normen:
BGB § 1573 Abs. 4 § 1576 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1996
FamRZ 2006, 343
OLGReport-Stuttgart 2006, 349
Vorinstanzen:
AG Esslingen, vom 24.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 545/04

Umfang der Darlegungspflicht bei Klage auf Abänderung eines Vergleichs über Unterhalt

OLG Stuttgart, Urteil vom 15.06.2005 - Aktenzeichen 15 UF 23/05

DRsp Nr. 2006/8384

Umfang der Darlegungspflicht bei Klage auf Abänderung eines Vergleichs über Unterhalt

»Wird die Abänderung eines Vergleiches über Unterhalt angestrebt, gehört zum schlüssigen Vortrag eine umfassende Darstellung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses und die Darlegung, wie sich diese geändert haben. Dies gilt auch dann, wenn der titulierte Unterhalt auf Billigkeit beruht.«

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 4 § 1576 ; ZPO § 323 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.

Der am .1943 geborene Kläger und die am .1943 geborene Beklagte haben am .1968 die Ehe geschlossen, aus der ein zwischenzeitlich volljähriger Sohn hervorgegangen ist.

Der Kläger war während der Ehezeit selbständig tätig. Die Beklagte arbeitete neben ihrer Tätigkeit in der Familie beim Kläger mit. In der Trennungsphase begann sie eine Ausbildung zur Altenpflegerin, die sie noch im Jahr der Scheidung, welche am 28.10.1992 erfolgte, abschloss.

Anlässlich der Scheidung schlossen die Parteien einen Vergleich zum nachehelichen Unterhalt, in dem sich der Kläger verpflichtete, an die Beklagte monatlichen Aufstockungsunterhalt in Höhe von 1.150 DM zu zahlen. Für den Zeitraum ab 1.1.1993 sollten sich etwaige Unterhaltsansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften richten.