I.
Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.
Der am .1943 geborene Kläger und die am .1943 geborene Beklagte haben am .1968 die Ehe geschlossen, aus der ein zwischenzeitlich volljähriger Sohn hervorgegangen ist.
Der Kläger war während der Ehezeit selbständig tätig. Die Beklagte arbeitete neben ihrer Tätigkeit in der Familie beim Kläger mit. In der Trennungsphase begann sie eine Ausbildung zur Altenpflegerin, die sie noch im Jahr der Scheidung, welche am 28.10.1992 erfolgte, abschloss.
Anlässlich der Scheidung schlossen die Parteien einen Vergleich zum nachehelichen Unterhalt, in dem sich der Kläger verpflichtete, an die Beklagte monatlichen Aufstockungsunterhalt in Höhe von 1.150 DM zu zahlen. Für den Zeitraum ab 1.1.1993 sollten sich etwaige Unterhaltsansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften richten.
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