OLG Karlsruhe - Beschluss vom 31.01.2007
2 WF 5/07
Normen:
BGB § 1601 § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1123
Vorinstanzen:
AG Sinsheim, vom 07.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 267/06

Umfang der Erwerbsobliegenheit bei Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2007 - Aktenzeichen 2 WF 5/07

DRsp Nr. 2008/14109

Umfang der Erwerbsobliegenheit bei Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern

1. Wer gegenüber minderjährigen Kindern unterhaltspflichtig ist, ist zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit unter Ausnutzung günstiger steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten verpflichtet. 2. Wird durch den Hauptberuf die gesetzlich zulässige monatliche Arbeitszeit nicht erreicht, so kann der Unterhaltsschuldner verpflichtet sein, eine Nebentätigkeit auszuüben.

Normenkette:

BGB § 1601 § 1603 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Beklagte hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, um sich gegen die Klage zu verteidigen, mit der die Klägerin, seine getrennt lebende Ehefrau, Kindesunterhalt für den gemeinsamen, am ... 2005 geborenen Sohn ... geltend macht. Das Kind lebt im Haushalt der Klägerin. Die Klägerin bezieht Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von 127 Euro monatlich für das Kind.

Der am ... 1978 geborene Beklagte hat keinen Beruf erlernt; er spricht schlecht Deutsch. Derzeit arbeitet er bei der Firma M. für ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 506 Euro. Daneben erhält er ergänzende Leistungen nach dem SGB II.

Die Klägerin forderte den Beklagten im Februar 2006 zur Zahlung von Kindesunterhalt ab März 2006 auf.