OLG Hamm - Urteil vom 03.03.2010
5 UF 145/09
Normen:
BGB § 1573 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Hagen, vom 21.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 132 F 362/08

Umfang der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten; Erwerbschancen einer Verkäuferin als sog. Berufsrückkehrerin

OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2010 - Aktenzeichen 5 UF 145/09

DRsp Nr. 2010/5332

Umfang der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten; Erwerbschancen einer Verkäuferin als sog. Berufsrückkehrerin

Feststellung einer fehlenden realen Chance auf eine vollschichtige Erwerbstätigkeit als Verkäuferin für eine sogenannte Berufsrückkehrerin unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten des Arbeitsmarktes sowie der persönlichen Voraussetzungen wie Alter, Gesundheitszustand, Ausbildungs- und Erwerbsbiographie trotz unzureichend dargelegter Erwerbsbemühungen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 21. August 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Hagen wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 1;

Gründe

Gründe (gem. § 540 ZPO)

I

Die im August 1988 geschlossene Ehe der Parteien wurde im August 1997 geschieden. Aus der Ehe sind ein Sohn, geboren im Juni 1989 und verstorben im Jahre 1990, sowie der bei der Beklagten lebende Sohn T (geb. 28.02.1993) hervorgegangen.