OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.08.2010
10 UF 32/10
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 18.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 957/09

Umfang der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2010 - Aktenzeichen 10 UF 32/10

DRsp Nr. 2010/15806

Umfang der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen

1. Ein gem. § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB verschärft haftender Unterhaltspflichtiger hat sich intensiv, d.h. unter Anspannung aller Kräfte und unter Ausnutzung aller vorhandenen Möglichkeiten um die Erlangung eines hinreichend entlohnten Arbeitsplatzes zu bemühen und alle verfügbaren Mittel für den Unterhalt seines Kindes zu verwenden. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass wegen hoher Arbeitslosigkeit, mangelnder oder ungenügender Ausbildung, fortgeschrittenen Alters oder sonstiger ungünstiger Bedingungen trotz gehöriger Bemühungen keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht, existiert nicht. 2. Den hohen Anforderungen an die Intensität der Arbeitssuche ist nicht genügt, wenn über einen Zeitraum von 1 1/2 Jahren nicht einmal 30 Bewerbungsversuche unternommen worden sind. 3. Ein Unterhaltsschuldner, der eine vom Arbeitsamt geförderte Ausbildung als Bauhelfer absolviert und sich berufspraktisch weitergebildet und gesundheitlich uneingeschränkt leistungsfähig ist, muss sich einen durchschnittlichen Bruttostundenlohn von mindestens 9 bzw. 9,25 EUR als fiktives Einkommen anrechnen lassen, da ein solches Einkommen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erzielbar gewesen wäre.