OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.02.2015
13 UF 258/13
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1603;
Fundstellen:
FuR 2015, 4
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 03.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 62/11

Umfang der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners gegenüber minderjährigen KindernBerücksichtigung hoher Wegekosten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2015 - Aktenzeichen 13 UF 258/13

DRsp Nr. 2015/4233

Umfang der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners gegenüber minderjährigen Kindern Berücksichtigung hoher Wegekosten

1. Die grundsätzliche Obliegenheit, zum Bestreiten des Mindestunterhalts eine andere, besser bezahlte Anstellung zu suchen, wird durch das Risiko begrenzt, dass mit dem Wechsel aus einer gesicherten in eine neue und eine entsprechend unsichere Anstellung verbunden ist. Der Unterhaltsschuldner darf nach einer langen Zeit (hier: 20 Jahre) bei demselben Arbeitgeber seine Anstellung für so gesichert halten, dass er sie selbst dann nicht aufgeben müsste, wenn ein anderer, besser bezahlter Arbeitsplatz zur Verfügung stünde. 2. Der gesteigerten Erwebsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern entspricht eine Obliegenheit zur Minderung des Aufwandes. Danach kann der Unterhaltsschuldner verpflichtet sein, hohe Wegekosten, die sein Einkommen mindern, dadurch zu reduzieren, dass er näher an den Arbeitsort zieht.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 3. Juli 2013 abgeändert:

Die Urkunde des Landkreises E... vom 22. März 2005, Urkunden-Reg.-Nr. ..., wird dahin abgeändert, dass der Antragsteller verpflichtet ist, an den Antragsgegner ab 1. Dezember 2011 monatlich im Voraus Kindesunterhalt in Höhe des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweils zutreffenden Altersstufe