OLG Brandenburg - Urteil vom 09.11.2010
10 UF 3/10
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1603;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Oder, vom 25.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 32/09

Umfang der Erwerbsobliegenheit gegenüber einem minderjährigen Kind; Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.11.2010 - Aktenzeichen 10 UF 3/10

DRsp Nr. 2010/21430

Umfang der Erwerbsobliegenheit gegenüber einem minderjährigen Kind; Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen

1. Ist der Unterhaltsschuldner von seinem früheren Arbeitgeber wiederholt zum Sommer entlassen und saisonbedingt erst im Winter wieder eingestellt worden, so ist es nachvollziehbar und unterhaltsrechtlich nicht zu beanstanden, dass er dieses Beschäftigungsverhältnis nicht auf Dauer aufrechterhalten wollte und nach erneuter Kündigung nicht auf eine Wiedereinstellung im selben Betrieb gewartet hat. 2. Eine Umschulung entbindet den Unterhaltspflichtigen nicht stets von seiner Obliegenheit, sich auf dem Arbeitsmarkt um eine Anstellung zu bemühen. Jedoch ist die Umschulung unterhaltsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Unterhaltsschuldner ein berechtigtes Interesse daran hatte, sich beruflich neu zu orientieren. 3. Wird ein niedriges Erwerbseinkommen erzielt, ist der Unterhaltsschuldner - gerade bei gesteigerter Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB - verpflichtet, die berufsbedingten Aufwendungen möglichst gering zu halten. Sind die Fahrtkosten von der Wohnung zur Arbeitsstelle sehr hoch, kann der Unterhaltsschuldner insbesondere verpflichtet sein, näher an die Arbeitsstätte heranzuziehen.