Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 14. Dezember 2009 in seinem Ausspruch über den Kindesunterhalt (Nr. 2.1. und 2.2. des Tenors) abgeändert.
Der Antragsgegner wird verurteilt, für seine Kinder an die Antragstellerin folgende monatlichen Unterhaltsrenten jeweils monatlich im Voraus zum Ersten eines jeden Monats zu zahlen:
1. für N... G..., geboren am .... Juni 1999,
- für die Zeit von Oktober 2010 bis Mai 2011 in Höhe von 59,6 % des jeweiligen Mindestunterhalts der 2. Altersstufe abzüglich der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergelds für ein erstes Kind und
- in der Zeit ab Juni 2011 in Höhe von 59,6 % des jeweiligen Mindestunterhalts der 3. Altersstufe abzüglich der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergelds für ein erstes Kind,
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