OLG Brandenburg - Urteil vom 23.09.2010
10 UF 30/10
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1600 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 732
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 14.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 341/08

Umfang der Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.09.2010 - Aktenzeichen 10 UF 30/10

DRsp Nr. 2010/18565

Umfang der Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern

1. Bewegt sich das Einkommen des unterhaltspflichtigen Vaters in einem seiner Ausbildung entsprechenden durchschnittlichen Rahmen, so ist er nicht gehalten, sich von seinem Arbeitgeber im Ausland einsetzen zu lassen, um ein höheres Einkommen zu erzielen. 2. Stellen die Eltern des Unterhaltspflichtigen diesem preisgünstig Wohnraum zur Verfügung, so handelt es sich um freiwillige Zuwendungen Dritter, die auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners keinen Einfluss haben.

Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 14. Dezember 2009 in seinem Ausspruch über den Kindesunterhalt (Nr. 2.1. und 2.2. des Tenors) abgeändert.

Der Antragsgegner wird verurteilt, für seine Kinder an die Antragstellerin folgende monatlichen Unterhaltsrenten jeweils monatlich im Voraus zum Ersten eines jeden Monats zu zahlen:

1. für N... G..., geboren am .... Juni 1999,

- für die Zeit von Oktober 2010 bis Mai 2011 in Höhe von 59,6 % des jeweiligen Mindestunterhalts der 2. Altersstufe abzüglich der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergelds für ein erstes Kind und

- in der Zeit ab Juni 2011 in Höhe von 59,6 % des jeweiligen Mindestunterhalts der 3. Altersstufe abzüglich der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergelds für ein erstes Kind,