BVerwG - Beschluss vom 10.10.2016
5 A 54.16; 5 AV 40.16
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1903 Abs. 1 S. 1;

Umfang der Fähigkeit eines Betreuers zur Vornahme von Verfahrenshandlungen

BVerwG, Beschluss vom 10.10.2016 - Aktenzeichen 5 A 54.16; 5 AV 40.16

DRsp Nr. 2016/17640

Umfang der Fähigkeit eines Betreuers zur Vornahme von Verfahrenshandlungen

Tenor

Die von der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2016 - BVerwG 5 B 49.16 - erhobene "Nichtigkeitsklage" und ihr Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts werden verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1903 Abs. 1 S. 1;

Gründe

1. Die von der Klägerin mit Schreiben vom 14. September 2016 erhobene "Nichtigkeitsklage" ist schon deshalb unzulässig, weil die Klägerin nicht prozessfähig ist.