OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.07.2007
10 UF 45/07
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 69
MDR 2007, 1338

Umfang der Kosten für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.07.2007 - Aktenzeichen 10 UF 45/07

DRsp Nr. 2008/12915

Umfang der Kosten für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

»Die Kosten für Strom und Wasser gehören nicht zu den Kosten für Unterkunft und Heizung i.S. des § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ;

Gründe:

Der Schriftsatz des Antragsgegners vom 8.6.2007, mit dem er Herabsetzung der Prozesskostenhilferaten beantragt, ist als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 4.6.2007 anzusehen, durch den dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe gegen monatliche Raten von 315 EUR bewilligt worden ist. Die Gegenvorstellung ist zulässig, jedoch unbegründet.

Mit der Gegenvorstellung macht der Antragsgegner geltend, neben den Heizkosten seien auch die Kosten für Strom und Wasser von seinem Einkommen abzusetzen. Damit kann er nicht durchdringen.