BGH - Beschluß vom 18.07.2003
IXa ZB 148/03
Normen:
BGB §§ 412 401 ; ZPO § 829 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1373
BKR 2003, 877
FamRZ 2003, 1652
InVo 2004, 108
JuS 2004, 253
MDR 2004, 114
NJW-RR 2003, 1555
WM 2003, 1891
ZIP 2003, 1771
Vorinstanzen:
LG Heilbronn,
AG Schwäbisch Hall,

Umfang der Pfändung eines Anspruchs; Geltendmachung von Auskunftsansprüchen durch den Gläubiger

BGH, Beschluß vom 18.07.2003 - Aktenzeichen IXa ZB 148/03

DRsp Nr. 2003/11609

Umfang der Pfändung eines Anspruchs; Geltendmachung von Auskunftsansprüchen durch den Gläubiger

»Die mit der Pfändung eines Hauptrechts verbundene Beschlagnahme erstreckt sich ohne weiteres auch auf alle Nebenrechte, die im Falle einer Abtretung des Hauptrechts nach §§ 412, 401 BGB auf den Gläubiger übergehen (hier: Pfändung der Ansprüche aus einem Girovertrag mit Kontokorrentabrede).«

Normenkette:

BGB §§ 412 401 ; ZPO § 829 ;

Gründe:

I. Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen einer titulierten Geldforderung in Höhe von 165,25 EURO nebst Zinsen und Kosten (insgesamt 762,66 EURO). Das Amtsgericht hat auf seinen Antrag am 22. Januar 2003 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erlassen, der die angeblichen, im einzelnen näher bezeichneten Forderungen der Schuldnerin aus ihrer Geschäftsverbindung zur Drittschuldnerin umfaßt. Davon ausgenommen hat das Amtsgericht den Anspruch "auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung aus dem Bankvertragsverhältnis". Die gegen diese teilweise Zurückweisung des Pfändungsantrags gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet er sich mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.