OLG Dresden - Beschluss vom 11.07.2011
24 UF 551/11
Normen:
FamFG § 238; FamFG § 239;
Vorinstanzen:
AG Freiberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 140/10

Umfang der Präklusion weiterer Abänderungsgründe nach gerichtlicher Entscheidung über einen Abänderungsantrag

OLG Dresden, Beschluss vom 11.07.2011 - Aktenzeichen 24 UF 551/11

DRsp Nr. 2012/16007

Umfang der Präklusion weiterer Abänderungsgründe nach gerichtlicher Entscheidung über einen Abänderungsantrag

Erwächst ein Beschluss oder ein Urteil über einen Abänderungsantrag (nach § 239 FamFG) in Rechtskraft, so kann dessen Abänderung nach Maßgabe des § 238 FamFG beantragt werden: Das gilt sowohl für einen Abänderungsbeschluss, als auch für eine den Antrag voll abweisende Entscheidung, soweit sie auf einer Prognose beruht.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 238; FamFG § 239;

Gründe:

Verfahrenskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht bewilligt werden, weil seine eingelegte Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat:

1. Der Antrag auf Abänderung des Unterhaltstitels wegen einer angeblich seit September 2009 bestehenden Erwerbsunfähigkeit (aufgrund von Rückenbeschwerden) ist nach § 238 FamFG unzulässig: