Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Verfahrenskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht bewilligt werden, weil seine eingelegte Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat:
1. Der Antrag auf Abänderung des Unterhaltstitels wegen einer angeblich seit September 2009 bestehenden Erwerbsunfähigkeit (aufgrund von Rückenbeschwerden) ist nach § 238 FamFG unzulässig:
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