OLG Koblenz - Beschluss vom 08.04.2010
7 WF 266/10
Normen:
ZPO § 172; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Westerburg, vom 27.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 707/07

Umfang der Prozessvollmacht

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.04.2010 - Aktenzeichen 7 WF 266/10

DRsp Nr. 2010/20346

Umfang der Prozessvollmacht

Ein PKH-Aufhebungsverfahren, welches nach Beendigung des Verfahrens eingeleitet wird, ist nicht von der Prozessvollmacht des Prozessbevollmächtigten im Hauptverfahren umfasst.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Westerburg vom 27. Juli 2009 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 172; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 16.9.2008 aufgehoben mit der Begründung, der Beklagte sei mit der Zahlung einer Rate mehr als drei Monate in Rückstand. Der Beschluss ist dem Beklagten ausweislich Bl. 28 d.A. am 7. August 2009 zugestellt worden, den Bevollmächtigten des Hauptverfahrens am 10.08.2009. Die Beschwerde ging am 9.9.2009 bei Gericht ein.

Die als sofortige Beschwerde zu wertende Beschwerde (§127 Abs. 2 S. 2 ZPO) ist unzulässig da verfristet. Sie hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO beträgt die Notfrist zur Einlegung der Beschwerde einen Monat. Der Beschluss ist dem Beklagten am 07.08.2009, einem Freitag, zugestellt worden. Die Beschwerde ist am 09.09.2009, einem Mittwoch, bei Gericht eingegangen. Die Notfrist zur Einlegung der Beschwerde war mithin abgelaufen.