OLG Stuttgart - Beschluss vom 28.02.2011
8 WF 17/11
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 124; ZPO § 172;
Vorinstanzen:
AG Tuttlingen, vom 08.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 565/09

Umfang der Prozessvollmacht für ein Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren; Wirksamkeit der Zustellung von Entscheidungen im Überprüfungs- und Aufhebungsverfahren an den Prozessbevollmächtigten

OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.02.2011 - Aktenzeichen 8 WF 17/11

DRsp Nr. 2011/4156

Umfang der Prozessvollmacht für ein Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren; Wirksamkeit der Zustellung von Entscheidungen im Überprüfungs- und Aufhebungsverfahren an den Prozessbevollmächtigten

Zustellungen im Rahmen von Überprüfungs- und Aufhebungsverfahren nach §§ 120 Abs. 4 und 124 ZPO sind an den Prozessbevollmächtigten vorzunehmen, wenn dieser die Partei bereits im PKH-Bewilligungsverfahren vertreten hat (Änderung der Senatsrechtsprechung; Anschluss an BGH MDR 2011, 183).

1. Die Sache wird unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses der Rechtspflegerin beim Amtsgericht Tuttlingen - Familiengericht - vom 8. 2. 2011 (3 F 565/09) an das Amtsgericht Tuttlingen

z u r ü c k v e r w i e s e n .

2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 124; ZPO § 172;

Gründe: