Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 16.12.2011 (
In Abänderung des Urteils des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5.3.2004 (5 UF 172/01) wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte für die Zeit von August 2008 bis einschließlich Juli 2011 rückständigen Ehegattenunterhalt in Höhe von insgesamt 5.878,60 € zu zahlen.
2.Es wird festgestellt, dass ab August 2011 keine Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten mehr besteht.
3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
III.Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
IV.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
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