OLG Düsseldorf - Beschluß vom 16.08.1994
6 UF 155/94
Normen:
ZPO § 620 § 620a Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
DAVorm 1995, 127
FamRZ 1995, 182
OLGReport-Düsseldorf 1994, 273
Vorinstanzen:
AG Solingen,

Umfang der Sachverhaltsaufklärung bei Sorgerechtsregelung für die Trennungszeit

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 16.08.1994 - Aktenzeichen 6 UF 155/94

DRsp Nr. 1995/2533

Umfang der Sachverhaltsaufklärung bei Sorgerechtsregelung für die Trennungszeit

»Das Verfahren nach § 620 ZPO ist ein Eilverfahren. Es soll gerade bei Sachverhalten mit Aufklärungsbedarf ohne die dem Urteilsverfahren vorbehaltene umfassende Beweisaufnahme eine schnelle Entscheidung ermöglichen, um bis zum Abschluß des Verbundverfahrens den Rechtsfrieden einstweilen wiederherzustellen.«

Normenkette:

ZPO § 620 § 620a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin hat die Scheidung der Ehe der Parteien begehrt. Das Amtsgericht hat aufgrund mündlicher Verhandlung, in der es die Eltern, die Kinder und das Jugendamt angehört hat, die elterliche Sorge über K., geboren am 9. Februar 1983, und D., geboren am 10. September 1986, im Wege der einstweiligen Anordnung auf den Vater übertragen. Hiergegen wendet sich die Kindesmutter mit der sofortigen Beschwerde, mit der sie die einstweilige Übertragung des Sorgerechts auf sich erstrebt.

II. Die gemäß § 620c Satz 1 ZPO zulässige und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg, weil bei der im vorliegenden Eilverfahren anzustellenden nur summarischen Betrachtung nach dem jetzigen Sachstand die einstweilige Übertragung der elterlichen Sorge auf den Antragsgegner dem Wohle der Kinder am besten entspricht.