I. Die Antragstellerin hat die Scheidung der Ehe der Parteien begehrt. Das Amtsgericht hat aufgrund mündlicher Verhandlung, in der es die Eltern, die Kinder und das Jugendamt angehört hat, die elterliche Sorge über K., geboren am 9. Februar 1983, und D., geboren am 10. September 1986, im Wege der einstweiligen Anordnung auf den Vater übertragen. Hiergegen wendet sich die Kindesmutter mit der sofortigen Beschwerde, mit der sie die einstweilige Übertragung des Sorgerechts auf sich erstrebt.
II. Die gemäß §
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