OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.07.2007
9 WF 159/07
Normen:
BGB § 1601 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 177
NJW-RR 2008, 161
OLGReport-Brandenburg 2008, 110
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 23.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 2/07

Umfang der Unterhaltspflicht für die Ausbildung des Kindes; Erlangung des Realschulabschlusses nach Besuch eines Volksschulkurses

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.07.2007 - Aktenzeichen 9 WF 159/07

DRsp Nr. 2008/12910

Umfang der Unterhaltspflicht für die Ausbildung des Kindes; Erlangung des Realschulabschlusses nach Besuch eines Volksschulkurses

»1. Kommt das Kind auf Umwegen zum (Erst-)Abschluss der allgemeinen Schulausbildung, bleibt dies selbst bei schuldhaftem Verhalten des Kindes regelmäßig ohne Konsequenzen. Anderes kann gelten, wenn nach erfolgreichem Abschluss ein noch höherwertiger Abschluss der allgemeinen Schulausbildung angestrebt wird. 2. Der Besuch eines Volksschulkurses zwecks Erlangung des Realschulabschlusses, obgleich bereits ein Hauptschulabschluss vorliegt, zählt noch zur allgemeinen Schulausbildung. Dies gilt auch dann, wenn die Schule in der Tages- oder Abendform als Erwachsenenschule besucht wird.«

Normenkette:

BGB § 1601 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt, dass der Antragstellerin kein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gemäß §§ 1601 ff., 1610 BGB mehr zusteht.

1. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Antragstellerin mit ihrer Teilnahme an der Abend- und Realschule einen höheren allgemeinen Abschluss der Schulausbildung anstrebt.