OLG Koblenz - Urteil vom 19.01.2010
11 UF 620/09
Normen:
BGB § 1610;
Fundstellen:
FamRB 2010, 135
MDR 2010, 391
NJW-RR 2010, 654
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 10.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 61/08

Umfang der Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind; Kosten der privaten Krankenversicherung

OLG Koblenz, Urteil vom 19.01.2010 - Aktenzeichen 11 UF 620/09

DRsp Nr. 2010/1432

Umfang der Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind; Kosten der privaten Krankenversicherung

1. Die Kosten für die private Krankenversicherung eines Kindes sind in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, nicht enthalten. 2. Die Kosten für die private Krankenversicherung sind als angemessener Unterhalt des Kindes im Sinne des § 1610 BGB anzusehen, wenn das Kind seit seiner Geburt - wie auch seine Eltern während des ehelichen Zusammenlebens - privat krankenversichert war und der in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebende unterhaltspflichtige Elternteil auch nach der Trennung privat krankenversichert bleibt. 3. Wenn die gesetzliche Krankenversicherung in Kombination mit einer privaten Zusatzversicherung beinhaltet, kann das Kind auf einen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung mit privater Zusatzversicherung verwiesen werden, sofern dies die wirtschaftlich sinnvollere Alternative ist.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Mainz vom 10. August 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1610;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um die Zahlung von Krankenvorsorgeunterhalt für das gemeinsame Kind M..., geboren am ...2.1999, das bei der Klägerin lebt.