BGH - Beschluß vom 08.12.1993
XII ZB 157/93
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2, § 233, § 519 Abs. 2 S. 3, § 519b Abs. 2, § 567 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1994, 83
FamRZ 1994, 302
FuR 1994, 83
NJW-RR 1994, 444
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
AG Lahnstein,

Umfang der Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist bei Abweichen des Inhalts der Mitteilung von der tatsächlich getroffenen Verfügung

BGH, Beschluß vom 08.12.1993 - Aktenzeichen XII ZB 157/93

DRsp Nr. 1994/3550

Umfang der Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist bei Abweichen des Inhalts der Mitteilung von der tatsächlich getroffenen Verfügung

Wird die Berufungsbegründungsfrist durch den Vorsitzenden verlängert, so muß diese Verfügung nicht förmlich zugestellt werden. Zum Wirksamwerden der Verfügung ist es vielmehr ausreichend, wenn die Verfügung den Prozeßbevollmächtigten der Partei durch die Geschäftsstelle des Gerichts fernmündlich mitgeteilt wird (vgl. BGH - XII ZB 126/89 - vom 14.02.1990, NJW 1990, 1797; Zöller-Vollkommer, ZPO, 18. Aufl., § 329 Rdnr. 46). Wird die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist telefonisch mitgeteilt und ist die mitgeteilte Frist länger als die tatsächlich verfügte, ist der Wortlaut der mitgeteilten Verfügung maßgebend, der Anwalt darf sich insoweit auf den objektiven Inhalt der ihm zugehenden Erklärung verlassen (vgl. BGH - VII ZR 186/61 - vom 27.03.1963, LM ZPO § 554 Nr. 30).

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2, § 233, § 519 Abs. 2 S. 3, § 519b Abs. 2, § 567 Abs. 4 S. 2;

Gründe: