OLG Naumburg - Beschluss vom 27.08.2014
8 UF 153/14
Normen:
FamFG § 61 Abs. 1; BGB § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Eisleben, vom 27.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 58/14

Umfang der Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft über den Wert eines Hausgrundstücks im Zugewinnausgleichsverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 27.08.2014 - Aktenzeichen 8 UF 153/14

DRsp Nr. 2014/18684

Umfang der Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft über den Wert eines Hausgrundstücks im Zugewinnausgleichsverfahren

Befinden sich vom Auskunftspflichtigen vorzulegende Belege im Besitz eines Dritten, der die Herausgabe dieser Unterlagen an den Auskunftsberechtigten von der Zustimmung des Auskunftspflichtigen abhängig macht, und nimmt der Auskunftsberechtigte dann in einem gerichtlichen Verfahren den Auskunftspflichtigen auf Abgabe der Zustimmung in Anspruch, so handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 61 Abs. 1 FamFG, wobei (bei antragsgemäßer Entscheidung) für den Wert der Beschwer des Auskunftspflichtigen auf dessen Abwehrinteresse und nicht auf das Angriffsinteresse des Auskunftsberechtigten abzustellen ist.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 27. Juni 2014 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Eisleben wird auf ihre Kosten verworfen.

Der Beschwerdewert beträgt bis EUR 100.

Normenkette:

FamFG § 61 Abs. 1; BGB § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsteller fordert von der Antragsgegnerin Belege, um einen Anspruch auf Zugewinnausgleich ermitteln zu können.